<< Schadensersatz → §§ 249 ff BGB


§§ 249 ff. BGB enthalten allgemeine Regelungen für Schadensersatzansprüche, also gewissermaßen einen Allgemeinen Teil des Schadensersatzrechts. Aus ihnen ergibt sich nicht etwa selbst ein Schadensersatzanspruch, sondern diese Regelungen greifen nur, wenn anderweitig ein Schadensersatzanspruch begründet ist (z. B. gem. §§ 823 ff., 280 ff. BGB). Insoweit enthalten die §§ 249 ff. BGB eine Ergänzung der Rechtsfolgenregelung für privatrechtliche Schadensersatzansprüche. Sie sind somit immer zu beachten, wenn aus irgendwelchen Gründen ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.


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